Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/166#abs-1 (1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsverfahrensverordnung, entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/166#abs-2 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,
Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/166#abs-3 (3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 166 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 14.01.2026 – L 15 U 472/25 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 – L 10 U 1400/20Zitiert von 4
- LSG NRW, 29.01.2020 – L 8 BA 153/19Zitiert von 35
- VG Stuttgart, 27.02.2019 – 8 K 10743/18Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2016 – L 2 R 276/16 B ERZitiert von 2
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2015 – 2 Sa 72/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.03.2023 – B 12 R 6/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bilanzbuchhalter - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH - Feststellen des Fehlens eines Unfallversicherungsschutzes seitens der Berufsgenossenschaft steht der Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren nicht entgegenZitiert von 18
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 960/19
- LSG NRW, 24.10.2018 – L 8 R 617/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 166 neu gefasst durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 166 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 166 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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